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Kostenfreies Whitepaper zur Abschaffung der 22- Euro Grenze und IOSS

Durch das Mehrwertsteuer Digitalpaket wird es im Zollbereich ab Juli 2021 erhebliche Änderungen geben. Hintergrund ist eine Reform des elektronischen Handels. Mit den neuen Regelungen soll vor allem der Mehrwertsteuerbetrug bekämpft werden. Einerseits um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Handel wieder herzustellen. Denn viele nicht in der Europäischen Union ansässige Händler haben bisher gar keine Mehrwertsteuer bei Warenimporten aus Drittländern gezahlt. Das sorgte für ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile im Onlinehandel und natürlich fehlende Steuereinnahmen beim Fiskus.

Was sind die größten Änderungen zum bisherigen Status quo?

Bisher können Warensendungen bis 22 € Sachwert ohne eine elektronische oder schriftliche Anmeldung beim Zoll und ohne Zahlung von Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer eingeführt werden. Diese Freigrenze fällt ab 01.07.2021 weg und somit die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung für diese Sendungen. Dann müssen für alle Wareneinfuhren ab dem 1 Cent Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden. Eine Ausnahme bleibt weiter bestehen, Geschenksendungen unter 45 Euro von privat an privat. Damit soll verhindert werden, dass massenhaft Sendungen ggf. aufgrund zu niedrig angegebener Werte unversteuert in die EU gelangen. Zukünftig müssen deshalb auch alle Sendungen bei der Zollverwaltung elektronisch angemeldet werden, damit die Abgaben wiederum erhoben werden können (Verfahren ATLAS IMPOST).

Ab Juli 2021 soll das MOSS durch das One Stop Shop (OSS) System ersetzt und durch das Import-One-Stop Shop (IOSS) erweitert werden. Als Alternative für Unternehmen zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer für
Warensendungen bis 150 € wurde IOSS geschaffen und eine Sonderregelung der monatlichen Erklärungen, das sogenannte „Special Arrangement“ eingeführt. Die Sonderregelung ist eine Vereinfachung für die Fälle, in denen
das IOSS – Verfahren und das Standardverfahren nicht genutzt werden. Bei Nutzung des IOSS Systems wird dann die Einfuhrumsatzsteuer bereits in der Rechnung an den Käufer in der EU ausgewiesen. Mehr zu den Codierungen in der Zollanmeldung hierzu im Whitepaper. Hingegen wird bei der Sonderregelung die Einfuhrumsatzsteuer nicht durch
den Käufer in der EU geschuldet, sondern von der Person, die die Waren gestellt bzw. anmeldet. Dies werden in der Hauptsache Post- und Kurierdienste sowie Speditionen sein.

Welche Hürden treten auf?

Die größte Schwierigkeit besteht weiter für die Unternehmen den richtigen Umsatzsteuersatz des einzelnen EU Staates heraus zu finden. Hierbei hilft das Warenverzeichnis weiter. Warennummern sind das zentrale Ordnungsmerkmal im internationalen Handel. Waren werden nach ihrer technischen Beschaffenheit klassifiziert und erhalten eine entsprechende Warennummer (Zolltarifnummer). Anhand der Warennummer werden die Zollsätze und Umsatzsteuersätze bei dem Verkauf in einen anderen EU-Staat und bei der Einfuhr (Verkauf im nicht EU-Staat) in dem jeweiligen Staat festgelegt, aber auch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und die jeweils erforderlichen Dokumente.

Da die Änderungen im Zollbereich umfangreich sind, haben wir hierzu ein Whitepaper erstellt, welches auf folgende Fragen eingeht:

  1. Was sind die größten Änderungen zum bisherigen Status quo?
  2. Was ist ATLAS IMPOST und was ändert sich dadurch?
  3. Kann Dropshipping nach dem 01.07.2021 überhaupt noch funktionieren?
  4. Was ist nun bei Importen bis zu einem Sachwert von 150 € zu beachten?
  5. Was ändert sich durch das neue Umsatzsteuersystem aus Zollsicht?

In meinem Newsletter informiere ich Sie über alles, was wichtig ist, um Zollrisiken zu vermeiden. Regelmäßig und ohne Behördendeutsch.

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