Von Flut betroffen? So Zölle für verlorene Waren erstatten lassen

In den letzten 2 Wochen sind an uns immer mehr Unternehmen herangetreten, die aufgrund der Flutkatastrophe ihren kompletten Warenbestand oder einen Großteil verloren haben. Die meisten Unternehmen importierten die Produkte aus Nicht-EU Ländern, allen voran aus China. Für die allermeisten Waren sind damit auch Einfuhrabgaben entstanden. Es gibt eine Möglichkeit die gezahlten Zölle für die aufgrund des Hochwassers verloren gegangenen Waren erstatten zu lassen .

Gilt die Erstattung auch für die Einfuhrumsatzsteuer?

Eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer wird nach § 14 Abs. 2 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung nicht durchgeführt, wenn das Unternehmen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das ist auch sachlogisch, denn die Einfuhrumsatzsteuer ist in diesen Fällen nur ein durchlaufender Posten.

Die Zollverwaltung selbst hat einen Artikel über steuerliche Erleichterungen aufgrund der Hochwasserkatastrophe erfasst.

Bereits heute sind  folgende steuerliche Erleichterungen durch die Zollverwaltung möglich:

  • Stundung von fälligen oder bis zum 31. Oktober 2021 fällig werdenden Steuern
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristverletzungen
  • Absehen von der Festsetzung von Steuern / Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle nachweislicher Existenzgefährdung
  • Verzicht auf Verspätungszuschläge
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis 31. Januar 2022
  • keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlage

Hier geht es zum ganzen Artikel:

Erstattung von Zöllen aufgrund „besonderer Umstände“ nach Artikel 120 Unionszollkodex

Die Erstattung von Zöllen wurden in dieser Mitteilung nicht erfasst. Grund dafür ist, dass es sich bei Zölle um EU-Eigenmittel handelt. Das Zollrecht fasst die Fälle, wann es eine nachträgliche Erstattung von bereits gezahlten Zöllen gibt sehr eng. Nicht alle möglichen Fälle aus der Praxis konnten vom Gesetzgeber erfasst werden. So gibt es die Möglichkeit in konkret nachvollziehbaren Fällen eine Erstattung aufgrund von besonderen Umständen zu beantragen. Rechtsgrundlage ist  Artikel 120 Unionszollkodex. Die Hochwasserkatastrophe ist nach vielen Gesprächen mit ehemaligen Kollegen einhellig ein solcher Fall.

Wie ist nun konkret vorzugehen?

Zuständig für den Erstattungsantrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk auch die Zollanmeldung ursprünglich abgegeben wurde. Kommt Containerware z.B. beim Zollamt Walterhof in Hamburg an, dann ist das Hauptzollamt Hamburg für den Erstattungsantrag zuständig. Wenn du dir unsicher darüber bist, über welches Zollamt deine Waren üblicherweise abgefertigt werden, dann schau auf deinen Steuerbescheid, Seite 1, oben links. Hier ist die zuständige Zollstelle aufgeführt. Wurden die Waren über mehrere Zollämter abgefertigt, dann melde dich bei dem Hauptzollamt worüber überwiegend abgefertigt wurde. Entweder werden dann hier alle Erstattungen bearbeitet oder es wird zollintern verteilt. Nachdem du nun dein zuständiges Hauptzollamt kennst, rufe am besten direkt dort an und schildere die Dringlichkeit deines Anliegen im Zusammenhang mit dem Hochwasser.

Wichtig: Nachweis der Betroffenheit  aufgrund des Hochwassers

Es ist entscheidend einen Nachweis zu haben der abbildet, in welchem Umfang dein Unternehmen von der Flut betroffen ist. Fotos des ehemaligen Warenlagers sind hilfreich, oder falls noch vorhanden und nicht zerstört – Listen von ehemaligen Lagerbeständen. Falls diese durch die Flut zerstört wurden, gibt es weitere interne Möglichkeiten des Zolls die vergangenen Warenimporte zuzuordnen. Das bespricht der Zöllner dann mit dir direkt am Telefon. Wurde bereits eine Bestandsaufnahme gemacht und ist ein Teil des Warenbestandes noch verkaufsfähig, ein anderer Teil dahingegen nicht, so sind auch diese Aufstellungen beim Erstattungsantrag hilfreich um das Ausmaß nachvollziehbar darzustellen.

Sollte dein Unternehmen von der Flut betroffen sein und Hilfe bei der Erstattung benötigen, dann melde dich gerne unter info@zollcoaching.de Stichwort: Fluthilfe. Wir unterstützen dich kostenfrei.

Der Onlinehandel hält zusammen – doppelte Hilfsaktion!

Um diesen Unternehmen schnell und unkompliziert zu helfen, starten der Bundesverband Onlinehandel (BVOH) und Wortfilter.de eine doppelte Hilfsaktion für die vom Hochwasser betroffene Online-Händler.


Der Bundesverband für Wirtschaftsförderung und Aussenwirtschaft (BWA) unterstützt diesen Aufruf gerne und nachdrücklich und hat sich über die Zollcoaching GmbH ebenfalls bereits an der Spendenaktion beteiligt. Nach erfolgter Spende erhälts du selbstverständlich einen Spendenbeleg. Bitte nicht wegschauen sondern mitmachen – deine Hilfe wird dringend benötigt! Nähere Informationen über folgenden Link:

Kontoinhaber: Bundesverband Onlinehandel e.V.
IBAN: DE30 3506 0190 1627 0600 05
BIC: GENODED1DKD
KD-Bank – Bank für Kirche und Diakonie
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