Neue Nachweispflicht für Importe aus dem Eisen- und Stahlerzeugsektor wegen Angriffskrieg

Vor dem Hintergrund der destabilisierenden Handlungen Russlands in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union am 31. Juli 2014 die Entscheidung 2014/512/GASP getroffen. Diese Entscheidung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom gleichen Datum in unmittelbares Recht umgesetzt, wobei das Waffenembargo ausgenommen wurde. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Beendigung des Konflikts in der Ukraine zu fördern.


Daher sind alle Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 3g Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen und im Anhang XVII aufgeführt sind, betroffen. Diese Regelung gilt unabhängig vom Herkunftsland der Erzeugnisse und betrifft nicht nur Handelsbeziehungen zu Russland. Im Klartext bedeutet dies: werden Waren des Anhangs XVII importiert, muss hinreichend nachgewiesen werden, dass keine Vorprodukte mit russischem Ursprung enthalten sind.

Das sind die Waren des Anhangs XVII:

Ab wann gilt diese Nachweispflicht?

  • Für den Großteil der Waren des Anhangs XVII bereits ab dem 30. September 2023.
  • Ab dem 1. April 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse des KN-Codes 7207 11 enthalten.
  • Ab dem 1. Oktober 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse der KN-Codes 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten.

Welche Dokumente dienen als Nachweis?

Auf der Internetseite des Zolls sind folgende Dokumente zum Nachweis des nicht russischen Ursprungs vom Lieferanten aufgeführt: Mill Test Certificates , Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nicht russische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Welche Unterlagencodierungen sind für die betroffenen Waren bei der Zollanmeldung nun anzugeben ?

  • L139 – Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g Abs.7 der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates
  • Y824 – Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden/Nachweis, dass die Eisen- und Stahlerzeugnisse nicht unter Verwendung von Eisen- und Stahl(vor)produkten russischen Ursprungs verarbeitet wurden
  • Y859 – Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion – je nachdem
    welcher Zeitpunkt der spätere ist – gestellt wurden (siehe Art. 12e der VO (EU) Nr.
    833/2014)

Was passiert, wenn die Unterlagen nicht angemeldet werden ?

Wird keiner dieser Unterlagen angemeldet, wird über ATLAS die Zollanmeldung systemseitig abgelehnt. Dies könnte dazu führen, dass Anträge auf die Zuteilung von Kontingenten möglicherweise ebenso nicht berücksichtigt werden können.